EXCERPTA
EX
LEGIB.
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hoc
fuerit
demandatum,
opera
erit
danda,
ut
illico
rursum
hinc
removeantur.
[G]
Gesetz
VII.
Sol
also
allein
den
verpflichten
Doctorn
disem
Collegio
zugethan/
vum
sonsten
niemands
in
diser
Statt
zu
practiciren
zugelassen
seyn.
Den
Empiricis
aber
/
als
Tyriacks
främern
/
Zanbrechern
/
Alchymisten
/
De¬
stillatorn
/
Verdorbnen
handwercken
/
Ju¬
den
/
Schwartzkuͤnstlern
/
auch
alten
Wei¬
bern
so
der
krancken
zu
warten
/
vum
sich
zu¬
rhümen
pflegen
/
als
hetten
sie
der
Doctorn
kunst
vnd
artzney
erlernet
/
vum
dergleichen
personen
mehr/
sol
heimlich
vnd
offentlich/
ohne
sonderbare
erlaubniß
eines
Erbarn
Raths
/
die
Leut
zu
Curiren
/
vnd
ihnen
ar¬
tzeneyen
bey
zubringen
/
den
frembden
bey
der
straff
10.
gulden
verbotten
seyn.
Dann
weil
das
practiciren
bey
dergleichen
perso¬
nen
sehr
gefaͤhrlich.
Vnd
sollen
alsbal¬
den
dergleiche
Landfarer
/
do
sie
fuͤrbracht
/
durch
die
verordnete
Rathspersonen
/
mit
ernst
abgeschafft
werden.
C
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