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EXCERPTA EX LEGIB.
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hoc fuerit demandatum, opera erit danda,
ut illico rursum hinc removeantur.
[G] Gesetz VII.
Sol also allein den verpflichten
Doctorn disem Collegio zugethan/
vum sonsten niemands in diser Statt
zu practiciren zugelassen seyn.
Den Empiricis aber / als Tyriacks
främern / Zanbrechern / Alchymisten / De¬
stillatorn / Verdorbnen handwercken / Ju¬
den / Schwartzkuͤnstlern / auch alten Wei¬
bern so der krancken zu warten / vum sich zu¬
rhümen pflegen / als hetten sie der Doctorn
kunst vnd artzney erlernet / vum dergleichen
personen mehr/ sol heimlich vnd offentlich/
ohne sonderbare erlaubniß eines Erbarn
Raths / die Leut zu Curiren / vnd ihnen ar¬
tzeneyen bey zubringen / den frembden bey
der straff 10. gulden verbotten seyn. Dann
weil das practiciren bey dergleichen perso¬
nen sehr gefaͤhrlich. Vnd sollen alsbal¬
den dergleiche Landfarer / do sie fuͤrbracht /
durch die verordnete Rathspersonen / mit
ernst abgeschafft werden.
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