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NORINBERGEN.
natum mentionem fecerint, curandum
suscipiant. Neve aliquid contratium com¬
mittatur, illi qui in eos inquirere debent,
diligenter cavebunt.
[G] Gesetz IX.
Im fall aber jemands von seinen
Eltern oder andern / erblich / auch
sonst durch Gottes Segen / vnnd
fleissige nachforschung / zu einer oder mehr
Kranckheiten / besondere bewerte artzeney
vnd mittel haben wuͤrde / vnnd solches mit
glaubwirdigen vrkunden zubelegen hette /
dem sol auff zuvergehende erlaubnis eines
Erbarn Raths/ vnd gutachten des Colle¬
gii Medici sich allhier auffzuhalten / vum ein
bestimpte zeit den Leuten vmb billiche be¬
lohnung zu dienen verguͤnstigt werden. Je¬
doch sol er den verordneten Herrn / an Ey¬
desstad anbesagen / daß er das jenige so jm
bewust / vnd das er sich zuleisten erbotten /
getrewlich vnd auffrichtig verrichten / nie¬
mands vbernemen / oder vor der zeit seine
belohnung herauß fordern. Auch keine an¬
dere kranckheit / der er nicht erfahren / vnd
darvon er inn seinem anbringen keine mel¬
dung