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NORINBERGEN.
natum
mentionem
fecerint,
curandum
suscipiant.
Neve
aliquid
contratium
com¬
mittatur,
illi
qui
in
eos
inquirere
debent,
diligenter
cavebunt.
[G]
Gesetz
IX.
Im
fall
aber
jemands
von
seinen
Eltern
oder
andern
/
erblich
/
auch
sonst
durch
Gottes
Segen
/
vnnd
fleissige
nachforschung
/
zu
einer
oder
mehr
Kranckheiten
/
besondere
bewerte
artzeney
vnd
mittel
haben
wuͤrde
/
vnnd
solches
mit
glaubwirdigen
vrkunden
zubelegen
hette
/
dem
sol
auff
zuvergehende
erlaubnis
eines
Erbarn
Raths/
vnd
gutachten
des
Colle¬
gii
Medici
sich
allhier
auffzuhalten
/
vum
ein
bestimpte
zeit
den
Leuten
vmb
billiche
be¬
lohnung
zu
dienen
verguͤnstigt
werden.
Je¬
doch
sol
er
den
verordneten
Herrn
/
an
Ey¬
desstad
anbesagen
/
daß
er
das
jenige
so
jm
bewust
/
vnd
das
er
sich
zuleisten
erbotten
/
getrewlich
vnd
auffrichtig
verrichten
/
nie¬
mands
vbernemen
/
oder
vor
der
zeit
seine
belohnung
herauß
fordern.
Auch
keine
an¬
dere
kranckheit
/
der
er
nicht
erfahren
/
vnd
darvon
er
inn
seinem
anbringen
keine
mel¬
dung